satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Städtepartnerschaft Tübingen – Moshi e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Tübingen und ist unter der Register-Nummer VR 722777 im Vereinsregister eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

(1) Der Verein hat das Ziel, die Völkerverständigung zu fördern. Er hat insbesondere die Aufgabe, die Partnerschaft zwischen den beiden Städten und Regionen Tübingen und Moshi zu unterstützen. Gefördert werden sollen der ideelle, persönliche und kulturelle  Austausch. Der Verein soll dabei initiativ und beratend tätig sein und mit den entsprechenden Organisationen in Moshi eng zusammen arbeiten.

Gefördert und betreut werden sollen insbesondere

  • Gegenseitige Besuche von Gruppen aus Bürgerinnen und Bürgern beider Städte; Schülerinnen-, Schüler- und Jugendaustausch (vorzugsweise im kulturellen und sportlichen Bereich)
  • Die Bekanntmachung beider Städte in der jeweiligen Partnerstadt
  • Kontakte zwischen Institutionen in Tübingen und Moshi
  • Informationen über Situation und Aktivitäten in der jeweiligen Partnerstadt
  • Förderung der fremdsprachlichen Kompetenz von Bürgerinnen und
    Bürgern Tübingens und Moshis (Swahili/deutsch/englisch)
  • projektgebundene Initiativen zur Erhaltung der Umwelt  

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 – 68 der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden

(2) Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen werden.

(3) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag beantragt.    

Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Ein Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.

(5) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus wichtigem Grund. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands und nach Gewährung rechtlichen Gehörs.

(6) Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags in Rückstand ist und nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten bezahlt oder wenn die Mahnung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht werden muss.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

(1) Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt und der durch Abbuchungsermächtigung eingezogen wird.

(2) Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des Kalenderjahres fällig.

 

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des BGB setzt sich zusammen aus:

  • der oder dem Vorsitzenden
  • einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden und
  • einem weiteren Vorstandsmitglied.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(2) Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
Die Beendigung der Mitgliedschaft im Verein führt zum Erlöschen des Vorstandsamtes. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestimmt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Dauert der Rest der Amtszeit nur noch drei Monate und weniger, so wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger vom Vorstand bestimmt.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; er bereitet die Mitgliederversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.

(5) Der Verein wird durch den oder die Vorsitzende(n) gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt.

(2) Vorsitzende(r) der Mitgliederversammlung ist der oder die Vereinsvorsitzende, im Verhinderungsfall eine(r) der beiden Stellvertreter/innen.

(3) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Festsetzung der Höhe der zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge
  • Ausschluss eines Mitglieds
  • Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Kassenberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts über Kassenprüfung und Jahresabschluss
  • Entlastung des Vorstands
  • Änderung der Satzung
  • Diskussion und Beschlussfassung über aktuelle Themen und Schwerpunkte des Vereins

(4) Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben. Die Einberufungsfrist beträgt 14 Tage. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

(6) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens einem der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen und bei schriftlicher Abstimmung ungültig abgegebene Stimmen zählen als Nein- Stimmen.

(7) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

(8) Alle Vereinsmitglieder, auch die Fördermitglieder, sind berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

§ 8 Protokollführung

Über die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom letzten Versammlungsleiter oder der letzten Versammlungsleiterin zu unterschreiben ist.

 

§ 9 Kassengeschäfte

(1) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auslagen im Interesse des Vereins werden nach Vorlage entsprechender Belege erstattet.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Universitätsstadt Tübingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für die Förderung der Völkerverständigung, zu verwenden hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein seine Rechtsfähigkeit verliert.

Tübingen, 16. November 2016